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   BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21   

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https://dejure.org/2022,21548
BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21 (https://dejure.org/2022,21548)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2022 - VII ZB 58/21 (https://dejure.org/2022,21548)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 (https://dejure.org/2022,21548)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 514 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 227 ZPO, § 337 Satz 1 ZPO, § 44 Abs. 1 ZPO, § 47 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bzgl. Vortrags zum Fall der unverschuldeten Säumnis; Persönliche Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen als ein erheblicher Grund

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 514 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 514 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1
    Statthaftigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bzgl. Vortrags zum Fall der unverschuldeten Säumnis; Persönliche Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen als ein erheblicher Grund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Darlegung einer unverschuldeten Säumnis?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Anforderungen an den Parteivortrag nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Fristenkontrolle, Terminsverlegung, Wartezeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - und der Parteivortrag zum fehlenden Verschulden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine schuldhafte Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Wann ist dies der Fall? (IBR 2024, 1004)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2518
  • MDR 2022, 1301
  • MDR 2022, 1395
  • FamRZ 2022, 1713
  • WM 2023, 1040
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht:

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14 Rn. 7 ff. m.w.N., BGHZ 208, 75).

    Einem Antrag auf Terminverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 22, NJW-RR 2019, 65; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) - 4/07 Rn. 31, NJW 2008, 1448).

    Liegt ein erheblicher Grund vor, steht der Terminverlegung - von den Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - nicht entgegen, dass der Antrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 27, NJW-RR 2019, 695).

  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Allerdings kommt dem Beschleunigungsgebot erhöhtes Gewicht zu, was in die Ermessensentscheidung über die weitere Terminverlegung neben den übrigen Umständen des Einzelfalls, beispielsweise der Art des kollidierenden Termins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung, die Möglichkeit, den kollidierenden Termin verlegen oder einen der Termine durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen, einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384, juris Rn. 12, 17 m.w.N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 227 Rn. 6, 6a).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07

    Befangenheit wegen Ablehnung der Terminsverlegung: Erhebliche Gründe für eine

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    (2) Die persönliche Verhinderung des Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere wegen beruflich wahrzunehmender Termine, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO, weil die vertretene Partei erwarten darf, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07, NJW 2008, 1328, juris Rn. 2; PG/Kazele, ZPO, 13. Aufl., § 227 Rn. 3; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 23; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 11).
  • BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14

    Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14 Rn. 7 ff. m.w.N., BGHZ 208, 75).
  • BGH, 07.06.2010 - II ZR 233/09

    Termin der mündlichen Verhandlung: Terminsverlegung in der Zeit vom 1. Juli bis

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger mit der Berufungsbegründung einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich ergeben kann, dass ein Fall unverschuldeter Säumnis vorlag, denn die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss, § 85 Abs. 2 ZPO, an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09 Rn. 7 ff., NJW 2010, 2440).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 251/06

    Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verlegung eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens fehlt ein Verschulden darum nur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt im Rechtsstreit offenbar wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20 Rn. 23, ZInsO 2021, 1437; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 Rn. 14, NJW-RR 2008, 876).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 552/17

    Betreuungssache: Betreuungsverlängerung gegen den Willen des Betroffenen bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Einem Antrag auf Terminverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 22, NJW-RR 2019, 65; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) - 4/07 Rn. 31, NJW 2008, 1448).
  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Einem Antrag auf Terminverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 Rn. 22, NJW-RR 2019, 65; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) - 4/07 Rn. 31, NJW 2008, 1448).
  • BGH, 23.09.2016 - AnwZ (Brfg) 34/16

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Auch im Falle eines unverschuldeten Anwaltswechsels ist die darauf zurückzuführende unzureichende Terminvorbereitung nur dann genügend entschuldigt, wenn die Partei nach der Mandatsbeendigung alles Zumutbare und Mögliche unternommen hat, um einen Anwalt zu finden, der zur Mandatsübernahme bereit und in der Lage ist, sich in angemessener Zeit mit dem Prozessstoff vertraut zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16 Rn. 8 ff., ZinsO 2017, 764).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZB 137/15

    Entschuldigte Terminsversäumnis: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf die

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21
    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Frist der Berufungsbegründung vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZB 11/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 575; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 137/15 Rn. 8, NJW-RR 2017, 638).
  • BGH, 18.02.2020 - XI ZB 11/19

    Löschung von Grundschulden durch die Sparkasse Zug um Zug gegen Ausgleich

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZB 63/04

    Anforderungen an die Darlegung unverschuldeter Säumnis zur Begründung einer

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 47/23

    Kollidierender Verhandlungstermin: Anforderungen an Vortrag zur Verhinderung

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grunds im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen eines kollidierenden Verhandlungstermins (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 22 f.).

    Von der Schlüssigkeit der Darlegung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - VIII ZB 42/12, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2020 - XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 Rn. 8; vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorzutragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - XI ZB 11/19, aaO; vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, aaO).

    Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Parteivortrag mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht überspannen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2005 - IV ZB 63/04, juris Rn. 7; vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, aaO Rn. 14).

    Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 16; vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 8).

    (aa) Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins kann einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 12 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 22 f.).

    In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung, die Möglichkeit, den kollidierenden Termin zu verlegen oder einen der Termine durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, aaO Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, aaO Rn. 27).

    Zudem war der Prozessbevollmächtigte nicht Sachbearbeiter dieses Verfahren, sondern hat die Sitzung lediglich als Vertreter für seinen erkrankten Sozietätskollegen wahrgenommen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 22).

  • BGH, 24.01.2024 - XII ZB 171/23

    Wer nicht zum Termin kommen kann, muss das Gericht informieren!

    Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - FamRZ 2022, 1713 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 13.12.2023 - XII ZB 550/21

    Zweites Versäumnisurteil droht: Anwaltslose Partei muss Gericht informieren!

    Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - FamRZ 2022, 1713 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 08.02.2024 - V ZB 53/23
    Aber auch dann, wenn - wie hier - der ordnungsgemäß geladene Beklagte erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin das Ablehnungsgesuch einreicht, darf er sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch den abgelehnten Richter erlassen werde (§ 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 10; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 17).
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 4 Sa 388/22

    Voraussetzungen für Entkräftung des Beweiswertes einer Zustellungsurkunde;

    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Frist der Berufungsbegründung vorzutragen (BGH 23.06.2022 - VII ZB 58/21, Rn. 13 mwN).

    Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Parteivortrag mit Blick auf den verfassungsrechtlichen garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht überspannen (BGH 23.06.2022 - VII ZB 58/21, Rn. 14 mwN).

    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist indessen vollständig und schlüssig innerhalb der Frist der Berufungsbegründung vorzutragen (BGH 23.06.2022 - VII ZB 58/21, Rn. 13 mwN).

  • BGH, 14.09.2023 - IX ZR 219/22

    Arbeitsunfähig ≠ verhandlungsunfähig!

    Die Partei muss sodann substantiiert darlegen, aus welchen Gründen sie an einer ausreichenden Vorbereitung gehindert war und dass sie alles Zumutbare und Mögliche unternommen hat, um sich und ihren Anwalt im Hinblick auf den Verhandlungstermin ausreichend vorzubereiten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, WM 2023, 1040 Rn. 19).
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 6721/19
    vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - juris Rn. 25.
  • OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 15 UF 41/23

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Versäumnisurteils in

    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorzutragen (vgl. BGH, FamRZ 2022, 1713 , m. w. N.).
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